Kontoerstgutschrift – Pensionskonto

Die für die Berechnung der Pensionshöhe für ab dem 1.1.1955 Geborene maßgebliche Parallelrechnung wird durch die Kontoerstgutschrift abgelöst. Dabei wird für bis 31.12.2013 vorliegende Versicherungsmonate eine Kontoerstgutschrift berechnet und als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das bestehende Pensionskonto eingetragen. Ab dem 1.1.2014 erworbene Versicherungszeiten werden in das Pensionskonto eingetragen. Ergeben sich nach Berechnung der Kontoerstgutschrift Änderungen in den Versicherungszeiten oder Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1.1.2014, ist bis Ende des Jahres 2016 eine Neuberechnung der Kontoerstgutschrift durchzuführen.