Wenn bei einer Pension auch Zeiten einer Kindererziehung zu berücksichtigen sind, so wird für die Berechnung der Pensionshöhe ein Durchschnittswert aus der Bemessungsgrundlage zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung als Gesamtbemessungsgrundlage herangezogen. Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, so ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag auch die Gesamtbemessungsgrundlage. Diese wird nur mehr für die Altpension ermittelt.