Pensionssplitting

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 1.1 .2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die Zeit der Kindererziehung (für die ersten 4 Lebensjahre des Kindes; bei Mehrlingsgeburten für die ersten 5 Lebensjahre) bis zu 50% seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteiles übertragen lassen.