Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung. Die erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den unmittelbar vorangehenden fünf Monaten kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.