Waisenpension

Anspruch besteht für jedes Kind des/der Versicherten nach seinem/ihrem Tod, wenn die Wartezeit/Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Die Pension wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt, bei Schul- oder Berufsausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit der Waise über Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus.