Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab 1.1.2005 ein einheitliches Pensionsgesetz – das Allgemeine Pensionsgesetz (ARG) – geschaffen. Das APG regelt das Pensionskonto, den Anspruch und das Ausmaß der Alterspension, das Ausmaß der krankheitsbedingten Pensionen und das Ausmaß der Hinterbliebenenleistungen und der Abfindung für Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind.
Ausnahmen: Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension können auch von jenen Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden.