Erwerbsunfähigkeitspension

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Ist aufgrund des Gesundheitszustandes eine dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wird die Pension unbefristet zuerkannt. Anderenfalls erfolgt eine Zuerkennung für einen befristeten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus ist zu beantragen. Die Auszahlung der Pension kann erst beginnen, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.

Jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension ist zugleich ein Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Wenn durch diese Maßnahmen die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erreicht werden kann, fällt die Pension nicht an. Für die Dauer dieser Rehabilitationsmaßnahmen gebührt anstelle der Pension Übergangsgeld.