Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Eine Zuerkennung erfolgt im Regelfall nur für einen befristeten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus ist zu beantragen. Ist keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, erfolgt eine unbefristete Zuerkennung.

Jeder Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist zugleich ein Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Wenn durch diese Maßnahmen die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erreicht werden kann, fällt die Pension nicht an. Für die Dauer dieser Rehabilitationsmaßnahmen gebührt anstelle der Pension Übergangsgeld.