Witwenpension / Witwerpension

Anspruch auf Witwen-/Witwerpension hat die Witwe/der Witwer nach dem Ableben des versicherten Ehepartners/der versicherten Ehepartnerin, wenn die Wartezeit/Mindestversicherungszeit erfüllt ist und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten aufrecht war. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der geschiedene Ehepartner eines/einer verstorbenen Versicherten eine Witwen-/Witwerpension erhalten.