Unter diesem Begriff ist die Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit um mehr als die Hälfte gegenüber gesunden versicherten Personen mit ähnlicher Ausbildung zu verstehen. Grundlage für die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung. Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten als berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außerstande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als berufsunfähig anzusehen waren und dennoch mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben, gelten als berufsunfähig, wenn eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt.