Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Für den Fall, dass eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen wird, kann diese daher höchstens für ein Jahr nachgezahlt werden, es sei denn, die Inanspruchnahme war durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich.