Darunter versteht man den Eintritt des Sozialversicherungsschutzes kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des Einzelnen, sobald die im Gesetz festgelegten Tatbestände vorliegen.
Darunter versteht man den Eintritt des Sozialversicherungsschutzes kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des Einzelnen, sobald die im Gesetz festgelegten Tatbestände vorliegen.