Zuschläge – Pensionskonto

Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension (,‚Zuschlag) zu gewähren. Die Erhöhung beträgt für je zwölf Kalendermonate des späteren Pensionsbeginnes 4,2 Prozent der Pension; ein Rest von weniger als zwölf Kalendermonate wird aliquot berücksichtigt. Die erhöhte Alterspension aufgrund der späteren Inanspruchnahme ist mit 91,76 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.