Früher war es schwer das Girokonto zu wechseln. Seit dem 18. September 2016 sind aber neue Bestimmungen eingeführt worden, die sämtliche wichtigen Vorgaben bzw. Details nunmehr gesetzlich regeln. So sind die Banken ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihren Kunden einen Kontowechsel-Service anzubieten. Vor diesem Stichtag im September halfen manche Banken ihren Kunden auf freiwilliger Basis, wenn ein Konsument das Girokonto bzw. die Bank wechseln wollte. Nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist diese Unterstützung nun verpflichtend für die neue Bank; allerdings muss auch die bisherige Bank beim Wechsel helfen.
Im folgenden Ratgeber „Girokonto wechseln in Österreich“ erfahren Sie alle relevanten Details zum Kontowechsel-Service.
Kontowechsel-Service greift nicht bei Banken aus anderen EU-Staaten
Der verpflichtende Kontowechsel-Service basiert vollumfänglich auf dem neuen Verbraucherzahlungs-Gesetz (§§ 14 bis 21). Dabei ist er grundsätzlich an die Bedingung bzw. die Voraussetzung geknüpft, dass beide am Girokonto-Wechsel beteiligten Banken ihren Stammsitz in Österreich haben. Befindet sich die Bank, bei der Sie das neue Konto eröffnen möchten, demgegenüber in einem anderen EU-Staat, hat die österreichische Bank lediglich die Aufgabe, die jeweiligen Informationen über bestehende Aufträge, Gutschriften sowie Lastschriften unentgeltlich bereit zu stellen. Den Wechsel der Aufträge müssen Sie dann aber selbst mit Ihrem neuen Bankinstitut durchführen. Dabei sind die Banken prinzipiell dazu verpflichtet, auf den Internetseiten der Filialen sämtliche Informationen über die spezifischen Details im Hinblick auf den Kontowechsel-Service transparent darzulegen. Dadurch erhalten Sie als Konsument die Möglichkeit, sich vorab umfassend über Leistungen und Fristen bzw. Terminierungen zu informieren. So können Sie dann gezielt entscheiden, ob Sie der jeweiligen Bank sämtliche Aufgaben bezüglich des Kontowechsel-Service übertragen möchten.
Die Bank muss von Ihnen zum Kontowechsel-Service ermächtigt werden
Die generelle Abwicklung des Girokontowechsels ist dabei denkbar einfach. Sie müssen einfach nur die neue Bank mit dem Kontowechsel beauftragen. Hierzu müssen Sie dem Bankinstitut Ihrer Wahl eine entsprechende Ermächtigung erteilen. Wenn Sie Ihre Zahlungsempfänger und Zahler schnellstmöglich über den Girokonto-Wechsel informieren möchten, sollten Sie dabei auf explizite Musterschreiben zurückgreifen. Diese werden Ihnen von der Bank zur Verfügung gestellt. Wann es dabei aber genau zur Kontoschließung kommt, entscheiden Sie ganz alleine. Allerdings müssen Sie die vertraglich fixierten Kündigungsfristen einhalten, wobei diese aber nie mehr als einen Monat betragen dürfen. In dieser Zeit darf die Bank die fälligen Kontogebühren für das alte Girokonto anteilig verrechnen.
Bei negativem Kontosaldo ist eine Kontoschließung nicht realisierbar
Sollte das Girokonto dabei einen negativen Kontosaldo aufweisen, können Sie Ihr Konto nicht schließen. Liegt ein solcher Fall vor, werden Sie als Kontoinhaber stattdessen von der Bank zeitnah über die nicht durchführbare Kontoschließung informiert. Ist eine Kontoschließung möglich, können Sie ein festes Datum angeben, wann die Kontoschließung stattfindet. Zahlungsinstrumente, wie zum Beispiel die Bankomatkarte, dürfen von der Bank nicht vor dem von Ihnen bestimmten Datum zur Kontoschließung blockiert werden. Dies ist gesetzlich nur erlaubt, wenn ein besonderer Sperrgrund vorliegt.
Entgelte für bestimmte Dienstleistungen müssen im Kontovertrag explizit definiert sein
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen muss die alte Bank jetzt im Rahmen des Kontowechsels die vorliegenden Daten zu wiederkehrenden Zahlungseingängen sowie zu Lastschrift-Einzügen innerhalb der letzten 13 Monate zur Verfügung stellen. Dies betrifft alle Vorgänge, die mindestens zwei Zahlungseingänge vom gleichen Zahler aufweisen; typische Beispiele hierfür sind Gehalts- und Pensionzahlungen oder auch Beihilfen. Im Zuge des Girokontowechsels darf die Bank dabei keine Entgelte in Form von Bankgebühren für den Zugang zu den personenbezogenen Daten der jeweiligen Zahlungsaufträge verlangen. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme. Banken können nämlich dann Gebühren für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Kontowechselabwicklung fordern, wenn dies im vorliegenden Kontovertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Aber auch in einem solchen Fall muss sich das Entgelt stets im angemessenen Rahmen bewegen; zudem muss es sich zwingend an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Gesetzliche Fristen bezüglich der Durchführung eines Kontowechsels wurden verkürzt
Des Weiteren sind jetzt auch neue gesetzliche Fisten zu beachten. Diese sind vom Zeitraum her etwas kürzer als zuvor üblich. So muss die neue Bank nach dem Kontowechsel-Auftrag die alte Bank innerhalb von zwei Geschäftstagen kontaktieren. Innerhalb von fünf Tagen muss die bisherige Bank dann die angeforderten Informationen zu den bestehenden Zahlungsaufträgen an die neue Bank übermitteln. Dieses Zeitfenster gilt ab Kontaktaufnahme der neuen zur alten Bank. Die neue Bank hat wiederum auch exakt fünf Tage Zeit, um die Girokonto-Umstellung vorzunehmen und den Zahlungsempfängern respektive den Zahlern die neuen Kontodaten – sofern Sie dies nicht selbst in die Hand nehmen möchten – mitzuteilen.
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Quellenangaben
- Abb. 1: Rainer Sturm / pixelio.de
- Abb. 2: Thorben Wengert / pixelio.de