So bezeichnete Partnerkonten sind in Österreich zwar eher selten, machen aber – sowohl privat als auch beruflich – durchaus Sinn. Als Konsument müssen Sie dabei allerdings einige Faktoren berücksichtigen bzw. beachten. Dieser Ratgeber „Partnerkonto“ informiert Sie umfassend über die entsprechenden Regularien und Möglichkeiten.
Partnerkonten sind prädestiniert für verheiratete Paare oder Lebenspartner
In Österreich können Paare sowie auch Lebensgemeinschaften, die gemeinschaftlich einen Haushalt führen, ein gemeinsames Girokonto einrichten. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie zusätzlich über separate Geschäftskonten verfügen. In der Regel handelt es sich bei einem solchen Konto um ein klassisches Privatkonto, an das die Bank keine besonderen Voraussetzungen knüpft. Als besondere Voraussetzung gilt zum Beispiel ein regelmäßiger Gehaltseingang.
Allerdings gibt es bei Partnerkonten teilweise explizit große Unterschiede im Hinblick auf die Kreditkarten– und Bankomatgebühren für weitere Kontoinhaber. Grundsätzlich aber eignet sich ein Partnerkonto und eine gemeinsame Kontoführung insbesondere für verheiratete Paare respektive für Lebenspartner. Gerade wenn der Haushalt dabei gemeinsam geführt wird, können zum Beispiel die alltäglichen Anschaffungen dann ohne Problem und bequem über das Partnerkonto abgewickelt werden.
Die Konditionen unterscheiden sich von Bank zu Bank mitunter erheblich
Schon wenn Sie ein Gemeinschafts- bzw. Partnerkonto beantragen, können Sie dabei einen zweiten Kontoinhaber benennen. Analog zur Beantragung eines klassischen Girokontos sollten Sie auch bei einem Partnerkonto explizit auf die jeweiligen Konditionen achten, bevor Sie einen entsprechenden Vertrag unterzeichnen. Denn hier gibt es von Bank zu Bank mitunter eminente Unterschiede.
Wichtig ist zum Beispiel eine kostenlose Kontoführung; diese kann heutzutage schon nahezu als selbstverständlich angesehen werden. Darüber hinaus sollten Sie darauf Wert legen, die neben der normalen EC-Karte dann auch eine Partnerkarte anbieten. Dabei haben Sie die Möglichkeit, ein Partnerkonto direkt vor Ort bei einer Bank Ihrer Wahl oder aber bequem über das Internet zu beantragen. Zudem ist hierbei die Frage entscheidend, ob Sie ein Und-Konto oder ein Oder-Konto beantragen möchten.
Und-Konto: Ohne Einverständnis des Partners sind keine Transaktionen möglich
Beide Varianten bieten Ihnen dabei unterschiedliche Vor- und Nachteile. Eröffnen Sie zum Beispiel ein so bezeichnetes Und-Konto, müssen Sie jede Entscheidung in Bezug auf das Partnerkonto gemeinsam mit Ihrem Partner treffen. Somit sind Überweisungen, Kontoabhebungen, Daueraufträge oder andere Transaktionen ohne das Einverständnis beider Kontoinhaber nicht möglich. Sowohl Sie als auch Ihr Partner sind bei dieser Kontovariante also immer über sämtliche Bewegungen auf dem Konto grundsätzlich informiert. Dies bedeutet, dass für beide Seiten absolute Sicherheit darüber besteht, was mit dem Geld auf dem Konto passiert. Allerdings hat das Und-Konto auch einen entscheidenden Nachteil. Denn da immer beide Partner in Transaktionen einzuweihen sind und beide Seiten auch ihr entsprechendes Einverständnis geben müssen, ist dies ein ogtmals im alltäglichen Leben reichlich umständlicher Vorgang. Sollten sich Ehepartner bzw. Lebenspartner daher bedingungslos vertrauen, ist das Und-Konto nicht unbedingt die erste Wahl.
Oder-Konto: Aufgepasst – beide Partner haften gesamtschuldnerisch
In einem solchen Fall stellt das so bezeichnete Oder-Konto sicherlich die bessere Alternative dar. Bei dieser Kontoform haben Sie die Möglichkeit, auch dann die gewünschten Transaktionen durchzuführen, wenn nur jeweils einer der Kontoinhaber diese in Auftrag gibt. Diesbezüglich wird dann auch von der so bezeichneten Einzelverfügungsberechtigung gesprochen. Auch das Abheben von Geld wird erleichtert. In der Praxis sieht dies so aus, dass beide Partner bzw. Kontoinhaber eine Girokarte erhalten, mit der entsprechende Abhebungen getätigt werden können. Beim Und-Konto ist dies nicht der Fall. Geht es allerdings um die Kündigung des Partnerkontos, ist dies alleine dann wiederum nicht möglich. Stattdessen muss eine Kontokündigung immer von beiden Kontoinhabern getätigt bzw. veranlasst werden. Diese Kontoform ist allerdings nicht gänzlich ohne Risiko. Denn bei dieser Kontoform haften beide Partner gesamtschuldnerisch. Wenn dann zum Beispiel nur einer der Partner Schulden auf dem Konto anhäuft, haften grundsätzlich beide Kontoinhaber gemeinschaftlich für die entsprechenden Schulden. Also muss dann auch derjenige zwecks Schuldenbegleichung zahlen, der überhaupt keine Schulden auf dem Konto produziert hat.
Paarkonto: Auf einen Blick – Vorteile und Nachteile
Zusammenfassend generiert ein Gemeinschafts- bzw. Partnerkonto also folgende Vor- und Nachteile:
Vorteile
- Die gemeinsamen Kosten werden im Grunde genommen gerecht aufgeteilt.
- Der administrative Aufwand respektive der Koordinationsaufwand entfällt, da nicht mehr mit zwei Einzelkonten gearbeitet werden muss.
- Sie sparen sich eine Menge Zeit und Aufwand.
- Es gibt keine Diskussionen mehr über die jeweilige Aufteilung der Ausgaben.
Nachteile
- Wenn auf dem Konto keine Gehaltseingänge oder sonstige regelmäßige Zahlungen eingehen, erheben manche Banken Extragebühren; zudem fallen in der Regel zusätzlich schlechtere Zinskonditionen an.
- Je nach Kreditinstitut müssen Sie mitunter mit zusätzlichen Kosten für Kredit- und Bankomatkarten rechnen.