Ratgeber Pensionskonto

Sind Sie schon auf Ihre Pension eingestimmt?

Auch wenn die Pension für Sie noch Zukunftsmusik ist, ist es sinnvoll, einen kleinen Überblick darüber zu haben, was Sie in späteren Jahren erwartet. Deshalb möchten wir Ihnen mit dieser Broschüre einen Einblick in die wichtigsten Punkte zum Thema Pension geben.

Was kann das neue Pensionskonto?

Seit 1.1.2014 werden die Pensionen ausschließlich mit dem neuen Pensionskonto berechnet. Alle Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, erhalten eine Kontoerstgutschrift. Das bedeutet, dass all Ihre bis 2013 erworbenen Versicherungsmonate zusammengeführt und ins neue Pensionskonto übertragen werden. Somit kann Ihre Pensionshöhe auf Basis eines einzigen Pensionskontosystems berechnet werden.

Für wen gilt das neue Pensionskonto?

Alle Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben.

Für wen gilt das neue Pensionskonto nicht?

Das neue Pensionskonto ist für Personen, die vor dem 31 .12.1954 geboren sind, nicht vorgesehen. Diese Pensionen werden nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechnet.

Was sind die Vorteile des neuen Systems?

Bis 31 .12.2013 wurde die Pensionshöhe mit drei verschiedenen Berechnungen ermittelt. Die schwer zu verstehende Parallelrechnung fällt ab 1.1.2014 weg, und die Pension wird auf Basis eines einzigen Pensionskontosystems berechnet. Dadurch wird die künftige Pensionshöhe verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer.


* Der bei Fremdwährungszahlungen zugrunde gelegte Wechselkurs von Mastercard beinhaltet einen Aufschlag, d.h. ein Währungsumrechnungsentgelt, auf den EZB-Referenzkurs. Die jeweils tagesaktuellen Währungsumrechnungsentgelte finden Sie auf https://travelprepaid.mastercard.com/rates.

Was ist die Kontoerstgutschrift?

Es wird eine Kontogutschrift aus den Versicherungsmonaten bis Ende 2013 gebildet und ins neue Pensionskonto überführt.

Wie bekomme ich Einsicht in mein neues Pensionskonto?

Sie erhalten im Laufe des Jahres 2014 Ihre Pensionskontomitteilung von Ihrem Pensionsversicherungsträger zugeschickt. Die Einsichtnahme in Ihr persönliches Pensionskonto ist ab Freischaltung durch die PVA jederzeit online mit aktivierter HandySignatur möglich. Als besonderes Service bietet z.B. Raiffeisen exklusiv für ihre Kunden die Freischaltung für Ihren Online-Zugang zum neuen Pensionskonto mittels Handy-Signatur (damit sind beispielsweise auch Online-Amtswege möglich oder der Steuerausgleich über FinanzOnline wird wesentlich erleichtert). Die Aktivierung der HandySignatur benötigt ca. 10 bis 15 Minuten. Bitte bringen Sie dafür Ihr Handy und einen amtlich gültigen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis, Führerschein) mit.

Wie erfahre ich, wie hoch meine Pensionslücke ist?

Die Pensionslücke ist die tatsächliche Differenz zwischen Aktiveinkommen und staatlicher Pensionsleistung und ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Diagramm Pensionslücke

Was ist der Grund für die im Vergleich hohen Beitragsleistungen und der ausgewiesenen geringen Gutschrift pro Jahr?

Die Beitragsleistung steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Teilgutschrift. Die Teilgutschrift ermittelt sich aus der Jahressumme der Beitragsgrundlagen und dem gesetzlich festgelegten Kontoprozentsatz von derzeit 1,78%. Bei einem etwaigen Vergleich ist der Beitragsleistung für ein Kalenderjahr die daraus resultierende Auszahlungssumme für die gesamte Pensionsbezugsdauer gegenüberzustellen. Das nachfolgende Beispiel zeigt den Zusammenhang zwischen Jahreseinkommen Beitragsleistung, Teilgutschrift und Leistungshöhe.

Jahreseinkommen:  EUR 35.000,-
Beitragsleistung: EUR 7.980,- (22,8% = Dienstgeber und Dienstnehmer)
Gutschrift pro Jahr: EUR 623,- Kontoprozentsatz: 1,78%

In welchem Zusammenhang steht die in der Pensionskontomitteilung angeführte Gesamtgutschrift zum ausgewiesenen Pensionswert?

Die Gesamtgutschrift ist die Jahrespensionssumme jenes Pensionswertes, der sich aus den Jahresteilgutschriften ergibt. Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen Pensionswert zum jeweiligen Jahresersten.

Ist der in der Pensionskontomitteilung ausgewiesene Pensionswert zum Regelpensionsalter jedenfalls garantiert?

Grundsätzlich ja, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Mindestversicherungsdauer) vorliegen. Allerdings wurde der Pensionswert auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage ermittelt, allfällige künftige gesetzliche Änderungen können in ihren Auswirkungen nicht berücksichtigt werden.

Kann man sich auf das Pensionskonto eingezahlte Beiträge auszahlen lassen?

Nein, denn das neue Pensionskonto ist kein Sparbuch, auf dem eingezahlte Beiträge verzinst werden, sondern eine Berechnungsgrundlage für Ihre Pension.

Wie werden meine auf das Pensionskonto eingezahlten Beiträge veranlagt?

Eine Verzinsung wird in der Form vorgenommen, dass eine Wertanpassung der jährlich erworbenen Gutschriften entsprechend der Entwicklung der Erwerbseinkünfte vorgenommen wird.

Kann man auch mehrere Pensionskonten haben und wenn ja, werden diese bei Pensionsantritt zusammengerechnet?

Grundsätzlich hat man in der gesetzlichen Pensionsversicherung (Arbeiter, Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, Bauern) nur ein Pensionskonto, auf welchem die im Laufe des Berufslebens erworbenen pensionsversicherungsrelevanten Gutschriften gespeichert sind. Personen, die in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (z.B. BeamtInnen, Politiker- Innen, …) aufgenommen werden, können zwei Pensionskonten haben: ein Pensionskonto bei der Dienstbehörde des Bundes und eines auf Grund einer ausgeübten selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. In diesem Fall erfolgt keine Zusammenrechnung und es können zwei getrennte Pensionsansprüche entstehen.

Können Gutschriften meines Pensionskontos jemandem anderen übertragen werden?

Eine Übertragung von Gutschriften aus dem Pensionskonto ist grundsätzlich nicht möglich.

Wenn mir der in der Kontomitteilung angegebene Pensionswert bereits jetzt genügt, könnte ich umgehend einen Pensionsantrag stellen?

Ein Anspruch auf eine Pension ist erst gegeben, wenn Sie – neben der Erfüllung der vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen – auch das erforderliche Alter erreicht haben oder vorher der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit vorliegt.